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Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.0 Anwendungsbereich

1.1 Für sämtliche Geschäfte zwischen uns und unserem Kunden gelten die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen ausschliesslich, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführen.

1.2 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern. Dies gilt nicht für den Eigentumsvorbehalt nach Tz 6.0 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Der Eigentumsvorbehalt wird auch mit Verbrauchern vereinbart.

 

2.0 Vertragsabschluss, Pflichtenprogramm, Beschaffenheitsbestimmung

2.1 Unsere Auftragsbestätigung an den Kunden enthält unsere Lieferverpflichtung und bestimmt die Beschaffenheit der zu liefernden Vertragsprodukte unter Einbeziehung der technischen Daten unserer Broschüre "Produkte und Systeme auf einen Blick" für das jeweilige Kalenderjahr und die jeweilige Artikelnummer, die unsere Standardprodukte jeweils darstellen und das Pflichtenprogramm und die Beschaffenheit beschreiben. Für nach Kundenvorgaben kundenspezifisch hergestellte Produkte und Systeme gilt, soweit diese von der Darstellung "Produkte und Systeme auf einen Blick" abweichen, ausschliesslich der Inhalt der Auftragsbestätigung. Fehlt unserem Kunden die Broschüre "Produkte und Systeme auf einen Blick", so wird diese jeweils für das entsprechende Kalenderjahr auf Anforderung des Kunden geliefert.

2.2 Als Beschaffenheit der zu liefernden Vertragsprodukte gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung in unserer Auftragsbestätigung unter Einbeziehung der technischen Daten unserer Broschüre "Produkte und Systeme auf einen Blick". Öffentliche Äusserungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns, unsere Erfüllungsgehilfen und Handelsvertreter oder des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemässe Beschaffenheitsangabe der Liefergegenstände dar.

 

3.0 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Unsere Preise entnehmen Sie unserer Offerte und der nach der Beauftragung folgenden Auftragsbestätigung.

3.2 Unsere Preise gelten ab Werk. Bei Zulieferung durch uns werden die Frachtkosten zusätzlich dem Kunden berechnet.

3.3 Der Kunde verpflichtet sich, falls in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart, nach Aushändigung oder Übersendung einer Rechnung innerhalb von 10 Tagen den Preis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

3.4 Dadurch, dass ein Kunde Rechnungsstellung an seinen Endabnehmer verlangt, wird er von der eigenen oder gesamtschuldnerischen Haftung für die Bezahlung der an den Endabnehmer ausgestellten Rechnung nicht befreit. Er hat die Zahlungsfähigkeit seines Kunden selbst zu prüfen.

3.5 Gegen unsere Forderungen kann unser Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Aufrechnung und Zurückbehaltung mit bestrittenen Forderungen ist zwischen uns und dem Kunden ausgeschlossen.

 

4.0 Lieferfristen und Termine, Gefahrübergang

4.1 Lieferfristen und Termine bestimmen sich nach der jeweiligen schriftlichen Auftragsbestätigung. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt Einigung über alle kaufmännischen und technischen Fragen und den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Bescheinigungen, Genehmigung der Einbauzeichnungen usw., insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

4.2 Betriebsstörungen, Verzögerungen bei unseren Zulieferern, Lieferbehinderung von Roh- und Hilfsstoffen durch behördliche Massnahmen, Embargos, Streik, Aussperrung, höhere Gewalt oder Elementarschäden bei uns oder unseren Zulieferern u.ä. unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Ereignisse entbinden uns von der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung, solange diese Ereignisse anhalten. Lieferfristen und Termine verlängern sich um die Zeitspanne der Ereignisse. Der Kunde ist in diesen Fällen insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

4.3 Wir vereinbaren, wenn abweichendes in der Auftragsbestätigung nicht geregelt ist, "EXW" Incoterms 2010 (ab Werk).

4.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht mit der Übergabe auf den Kunden über, bei Versendung mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt. Deckt der Kunde eine Transportversicherung ein, ist er verpflichtet, uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche abzutreten soweit sich diese auf die vom Kunden übernommene Sach- und Preisgefahr beziehen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Kommt der Kunde mit der Annahme in Verzug, steht dies der Übergabe gleich.

 

5.0 Rahmen- und Abrufaufträge

5.1 Rahmen- und Abrufaufträge verpflichten den Kunden zur Abnahme der dem Rahmen-/ Abrufauftrag zugrunde liegenden Gesamtmenge.

5.2 Soweit sich aus dem Vertrag keine bestimmten Abruftermine ergeben, ist die gesamte Menge des Rahmen-/ Abrufauftrages innerhalb von 3 Monaten abzurufen.

5.3 Werden vom Kunden Abruftermine nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, zwei Wochen nach schriftlicher Ankündigung (Versandanzeige) unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufes die Gesamtmenge vollständig zu berechnen. Unsere Rechte aus einem Verzug des Kunden bleiben unberührt.

5.4 Sollte ein Abrufauftrag aufgrund besonderer Absprache später als nach 6 Monaten ausgeliefert werden, behalten wir uns das Recht einer Preisanpassung vor.

5.5 Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung und Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

5.6 Tritt der Kunde vom Vertrag zurück und nimmt er den bereits erteilten Auftrag nicht ab, so ist Mall berechtigt, die Ihr entstanden Kosten und den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von 25% des Auftragswertes dem Kunden in Rechnung zu stellen. Dies gilt nur, solange der Abrufauftrag nicht produziert wurde. In diesem Fall wird der komplette Auftrag gemäss Ziffer 5.3 berechnet.

 

6.0 Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, den realisierbaren Wert aller gesichteten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherungsrechte obliegt uns.

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, während der Zeit des Eigentumsvorbehalts, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmässig durchzuführen. Der Kunde verpflichtet sich, die Liefergegenstände während der Zeit des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, den Versicherer zu benennen und tritt uns schon jetzt etwaige Leistungen des Versicherers ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

6.3 Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Liefergegenstände, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Zerstörung der Liefergegenstände unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Liefergegenstände sowie den eigenen Wohnsitz- oder Geschäftssitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

6.4 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Tz 6.2 und Tz 6.3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Liefergegenstände herauszuverlangen.

6.5 Der Kunde ist berechtigt die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräussern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräusserung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ist dem Kunden nicht erlaubt.

6.6 Die Be- und Verarbeitung der Liefergegenstände durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Gegenstände zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt sind.

 

7.0 Mängelhaftung

7.1 Die Liefergegenstände sind unverzüglich vom Kunden zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind vom Kunden unverzüglich schriftlich unter Angabe der Auftrags- und Lieferscheinnummer geltend zu machen; andernfalls ist die Geltendmachung des Mängelanspruches ausgeschlossen. Eine Rügefrist von drei Arbeitstagen gilt als rechtzeitig. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Vorstehende Regelungen gelten auch für Zuviel- und Zuwenig- Lieferungen sowie für etwaige Falschlieferungen.

7.2 Für Mängel an den Liefergegenständen leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

7.3 Der Kunde ist bei fehlgeschlagener Nacherfüllung berechtigt, vom Vertag zurückzutreten und Ersatz des Schadens statt der Erfüllung zu verlangen, sofern die Pflichtverletzung nicht unerheblich war. Das Minderungsrecht des Kunden bleibt unberührt.

7.4 Die Gewährleistung beträgt 24 Monate ab Ablieferung der Liefergegenstände. Für unbewegliche Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre ab Lieferung. Für elektronische oder elektrotechnische Teile von unseren Anlagen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von den vorgenannten Fristen 12 Monate. Dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.

7.5 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und Verwendung, übermässiger Beanspruchung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrunds oder die aufgrund chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind und die wir nicht zu vertreten haben. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemässe Änderungen, Instandsetzungsarbeiten oder Wartungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Wartungen dürfen nur durch uns, von uns beauftragte Dritte oder durch uns autorisierte Partner durchgeführt werden. Sofern der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung erhält, sind wir lediglich zu Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemässen Montage entgegen steht.

7.6 Für die Herstellung unserer Betonfertigteile verwenden wir lokale natürliche Gesteinskörnungen, die nach den geltenden Vorschriften gewisse Mengen an färbenden oder leichten Bestandteilen aufweisen können. An der Betonoberfläche können bei Bewitterung daher ggf. braune Flecken auftreten, welche aus den o.g. betontechnologisch unbedenklichen Bestandteilen stammen. Derartige Erscheinungen verschwinden bzw. verblassen häufig schon nach längerer Bewitterung und stellen somit keinen Mangel dar.

7.7 Bei Export unserer Produkte durch unseren Kunden in Drittländer, auch bei Weiterverarbeitung durch den Kunden, haften wir nicht für die Exportfähigkeit unserer Produkte und die staatliche Genehmigungsfreiheit und Einfuhrfreiheit in die Exportländer unseres Kunden.

7.8 Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Tz 8.0 (Haftungsbeschränkung für Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Tz 7.0 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

 

8.0 Haftungsbeschränkung für Schadensersatzansprüche

8.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Liefergegenstände vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

8.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

 

9.0 Nichtabnahme

9.1 Wird der Liefergegenstand vom Kunden nicht oder nur teilweise abgenommen oder tritt er vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet an uns 25% der jeweiligen Auftragssumme als Schadenersatz zu bezahlen. Wir erklären, dass ein pauschalierter Schadenersatz ca. 25% des Kaufpreises umfasst. Dem Kunden steht der Nachweis eines geringeren Schadens uns gegenüber frei.

9.2 Für Sonderanfertigungen gilt die Pauschalierung der Tz. 9.1 nicht. Der Kunde bleibt bei Sonderanfertigungen zur Abnahme und zur Zahlung des vollen Kaufpreises verpflichtet. Um eine Sonderanfertigung handelt es sich, wenn das hergestellte Erzeugnis von den Massen und Daten in unserer Broschüre "Technische Daten und Preise" abweicht bzw. in dieser nicht enthalten ist.

 

10.0 Kundenobliegenheit

10.1 Eine Zulieferung durch uns mit unseren Fahrzeugen an die Baustelle des Kunden bedarf zur wirksamen Vereinbarung der schriftlichen Bestätigung durch unsere Auftragsbestätigung.

10.2 Es ist Obliegenheit des Kunden, die Zufahrt zu seiner Baustelle durch eine befestigte, für voll beladene Lastzüge verkehrssichere Fahrbahn vorzuhalten. Fehlt diese, so verpflichtet sich unser Kunde, uns zu informieren und geeignete Transportmittel unserer Produkte von einer der Kundenbaustelle möglichst nahen befestigten Abladestelle zur Übernahme und zum Transport bis zur Baustelle bereitzustellen.

10.3 Schachtwerke einschliesslich Betonbehälter, Kläranlagen, Abscheider, Regenwasserspeicher werden, wenn dies in der Auftragsbestätigung vereinbart ist, von uns an Ort und Stelle in der jeweiligen Baugrube eingesetzt. Es obliegt dem Kunden, die Baugrube so vorzuhalten, dass der ordnungsgemässe Ein- und Verbau möglich ist.

10.4 Bei Selbstabholung unserer Produkte durch den Kunden und/oder bei Eigeneinbau des Kunden trägt der Kunden das Ein- und Verbaurisiko.

10.5 Wir übernehmen bei Abholung unserer Produkte durch unseren Kunden oder durch den vom Kunden beauftragten Frachtführer keine Pflichten der Ladungs- und Beförderungssicherung auf dem Transportfahrzeug. Eine Kontrolle der Sicherung durch uns entfällt. Bei der Beauftragung eines Frachtführers wird der Kunde diesen ausdrücklich zur Erfüllung der Ladungssicherung und Beförderungssicherung der Produkte auf dem Fahrzeug verpflichten.

 

11.0 Garantieerklärungen

11.1 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Die Abgabe einer Garantieerklärung bedarf gesonderter, getrennter Schriftform ausserhalb der Auftragsbestätigung.

11.2 Eine Garantieerklärung kommt wirksam nur zustande, wenn sie durch einen einzelvertretungsberechtigten oder einen gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer mit einem anderen Geschäftsführer oder Prokuristen eigenhändig unterzeichnet ist.

11.3 Beschaffenheitsbestimmungen und Leistungsbeschreibungen enthalten keine Garantieerklärungen. Die Annahme stillschweigender Garantien wird ausdrücklich ausgeschlossen.

11.4 Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

 

12.0 Datenschutz

12.1 Wir sind berechtigt, Kundendaten, die wir aus der Geschäftsbeziehung von unserem Kunden erhalten haben, soweit der Kunde über diese selbst verfügen kann, zu verwahren, zu verarbeiten und geschäftlich weiter zu verwenden. Den kompletten Umfang unseres Datenschutzes entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung, abrufbar unter www.mall.ch.

 

13.0 Softwarenutzung

13.1 Soweit in unserem Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschliessliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschliesslich ihrer Dokumentation für eigene Geschäftszwecke und im eigenen Geschäftsbetrieb zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Die Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

13.2 Der Kunde darf die Software nicht vervielfältigen, überarbeiten und nur im gesetzlich zulässigen Umfang übersetzen oder decompilieren. Der Kunde verpflichtet sich Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Mall zu verändern.

13.3 Alle sonstigen Rechte an der Software und Dokumentation einschliesslich der Kopien bleiben bei Mall bzw. bei unseren Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

14.0 Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1 Ist unser Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so vereinbaren wir den Erfüllungsort für die Liefer- und Zahlungsverpflichtungen an unserem Firmensitz Bassersdorf.

14.2 Der Gerichtsstand ist bei den für Bassersdorf örtlich und sachlich zuständigen ordentlichen Gerichten vereinbart.

14.3 Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Mall AG und dem Kunden ist schweizerisches Recht anwendbar.

 

15.0 Salvatorische Klausel

15.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam bestehen. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen haben nicht die Gesamtnichtigkeit oder Unwirksamkeit der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zur Folge.

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